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BFH, 13.08.1986 - VIII R 181/85 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Bestimmung des Streitwerts bei einer gegen einen eine Geldleistung zum Gegenstand habenden Verwaltungsakt gerichteten Klage
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 31.03.2004 - L 3 KA 89/01
Erstattung von Vorverfahrenskosten im Sozialrecht; Widerspruchsbescheid als …
Da der Kläger sein im Hinblick auf die Honorarbescheid I und III/2000 verfolgtes wirtschaftliches Interesse weder beziffert noch ziffernmäßig bestimmbar formuliert hatte, hat der Senat dabei als Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit die Hälfte des Betrags in Ansatz gebracht, den der Kläger bestenfalls beanspruchen könnte; er ist damit der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in vergleichbaren Streitigkeiten gefolgt (vgl. Beschluss vom 13. August 1986 - VIII R 181/85; Beschluss vom 21. August 1996 - XI R 29/95;… ebenso: Hartmann, Kostengesetze, 33. Auflage, § 13 GKG, Rdnr. 17). - LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2010 - L 3 KA 70/08 In Fällen, in denen ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt nur in eingeschränktem, aber nicht näher quantifiziertem Umfang angefochten wird, stellt der Senat in ständiger Rechtsprechung in Anlehnung an Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) für die Streitwertbemessung auf die Hälfte des maximal möglichen Betrags ab (zB Senatsbeschluss vom 04. April 2003 - L 3 KA 7/02 NZB; vgl Beschluss des BFH vom 13. August 1986 - VIII R 181/85 - juris).
- BFH, 21.08.1996 - XI R 29/95
Fristerfordernis bei der Nichtzulassungsbeschwerde
Da die Kläger im Klageverfahren beantragt hatten, die Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, war -- entgegen der Auffassung des FG -- der Streitwert nicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 8 000 DM anzunehmen, sondern gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen (vgl. BFH-Beschluß vom 13. August 1986 VIII R 181/85, BFH/NV 1987, 114).
- BFH, 12.07.1991 - VIII E 2/91
Festsetzung des Streitwerts bei Anfechtung einer Steuerfestsetzung
Wird, wie im Streitfall, Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, eine Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, so kann der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte der festgesetzten Steuer geschätzt werden (BFH-Beschluß vom 13. August 1986 VIII R 181/85, BFH/NV 1987, 114). - BFH, 12.07.1991 - VIII E 1/91
Wert des Streitgegenstandes bei einer Anfechtungsklage
Wird, wie im Streitfall, Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, eine Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, so kann der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte der festgesetzten Steuer geschätzt werden (BFH-Beschluß vom 13. August 1986 VIII R 181/85, BFH/NV 1987, 114). - LSG Niedersachsen-Bremen, 08.04.2005 - L 3 B 3/05 In Fällen, in denen ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt nur in eingeschränktem, aber nicht näher quantifiziertem Umfang angefochten wird, ist nach der Rechtsprechung des BFH der Streitwert auf die Hälfte des maximal möglichen Betrages zu schätzen (Beschluss vom 13. August 1986 - VIII R 181/85; Beschluss vom 21. August 1996 - XI R 29/95 -).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.08.2003 - L 3 B 38/03
Festsetzung des Streitwerts ; Beschwerde ; Absenden ; Berufung
In Fällen, in denen ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt nur in eingeschränktem, aber nicht näher quantifiziertem Umfang angefochten wird, ist nach der Rechtsprechung des BFH der Streitwert auf die Hälfte des maximal möglichen Betrages zu schätzen ( Beschluss vom 13. August 1986 - VIII R 181/85 ; Beschluss vom 21. August 1996 - XI R 29/95 -). - BFH, 04.10.1996 - X R 131/96 Anschluß an BFH-Beschlüsse vom 13. August 1986 VIII R 181/85; vom 12. Juli 1991 VIII E 1/91; vom 15. November 1995 VIII E 3/95.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2004 - L 3 B 22/04 In Fällen, in denen ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt nur in eingeschränktem, aber nicht näher quantifiziertem Umfang angefochten wird, ist nach der Rechtsprechung des BFH der Streitwert auf die Hälfte des maximal möglichen Betrages zu schätzen (Beschluss vom 13. August 1986 - VIII R 181/85; Beschluss vom 21. August 1996 - XI R 29/95 -).